Utilitas Constantiniana.

Privatrechtsgesetzgebung am Beginn des vierten Jahrhunderts.

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Das legislative Wirken Konstantins des Großen auf dem Gebiet des Privatrechts steht in dem Ruf, mit der bis zu Diokletian fortgeführten Tradition des klassischen römischen Rechts zu brechen. Der Vergleich der Rechtssetzung beider Kaiser leidet freilich unter einer erheblichen Asymmetrie der Überlieferung, weil von Diokletian vorwiegend Reskripte, von Konstantin dagegen nur allgemeine Gesetze erhalten sind. Während jene die gesamte Privatrechtsordnung abbilden, sind diese auf punktuelle Neuerungen beschränkt und vermitteln keinen Überblick über das zu Konstantins Zeit geltende Recht. Lässt es sich daher auch nicht in seiner Gesamtheit rekonstruieren, kann man in den Konstitutionen Konstantins doch gewisse übergreifende Züge ausmachen. Hervorstechend sind einerseits das Bemühen um die Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Absicht als Erscheinungsform einer dogmatisch konsequenten Rechtsfortbildung, die ungeachtet ihrer rhetorischen Verbrämung in Konstantins Gesetzgebung vorherrsch
t. Andererseits stoßen wir auf das gegenläufige Streben nach Rechtssicherheit als dominierendes Element unter den politisch motivierten Entscheidungen. Konstantin wird dabei nicht zugunsten der beteiligten Privatrechtssubjekte, sondern allein im öffentlichen Interesse an Vermeidung und Beschleunigung von Rechtsstreitigkeiten tätig.
Mehr von Jan Dirk Harke

SPRINGE,SPRINGER BERLIN HEIDELBERG,SPRINGER, BERLIN , 2026
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Der Tatbestand der Minderjährigenrestitution im klassischen römischen Recht.
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