Actio ad exhibendum.

Vorlegungsklage im römischen Recht.

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Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer
allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz.

Nach Studium und Referendariat 1998 in Freiburg promoviert und habilitierte sich Jan Dirk Harke nach zweijähriger Anwaltstätigkeit und Rückkehr in die Wissenschaft 2003 in Passau. Von 2003 bis 2016 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg inne. 2016 folgte er einem Ruf auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Von 2009 bis 2016 war Harke Richter am Oberlandesgericht Nürnberg; seit seinem Wechsel nach Jena ist er Richter am Thüringer Oberlandesgericht.
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